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   FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 263/14   

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FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 263/14 (https://dejure.org/2016,13592)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2016 - 2 K 263/14 (https://dejure.org/2016,13592)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. März 2016 - 2 K 263/14 (https://dejure.org/2016,13592)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 4 Nr 14 UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 124 Abs 2 SGB 5, UStG VZ 2006
    Umsatzsteuer: Behandlungsleistungen nach der Tomatis-Therapie nicht umsatzsteuerfrei - Keine Bindung an steuerliche Würdigung der Vergangenheit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Umsatzsteuer auf erbrachte Behandlungsleistungen nach der Tomatis-Methode

  • rechtsportal.de

    UStG § 4 Nr. 14
    Festsetzung von Umsatzsteuer auf erbrachte Behandlungsleistungen nach der Tomatis-Methode

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Umsatzsteuerfreiheit von Behandlungsleistungen nach der Tomatis-Therapie - keine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umsätze aus Tomatis-Therapie sind umsatzsteuerpflichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsätze aus therapeutischen Maßnahmen für Hör- und Wahrnehmungsstörungen nach der Tomatis-Methode

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 130 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Steuerrecht | Umsatzsteuerrecht | Behandlungsleistungen nach Tomatis-Therapie nicht umsatzsteuerfrei

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1119
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 30.03.2011 - XI R 30/09

    Keine Bindung der Finanzbehörde an unverbindliche Auskunft bei Änderung der

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 263/14
    Er verdrängt jedoch gesetztes Recht nur in besonders liegenden Fällen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in so hohem Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (BFH-Urteile vom 30.03.2011 XI R 30/09, BStBl II 2011, 613, m. w. N.; vom 07.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865).

    Dies kommt nur dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BFH-Urteil vom 30.03.2011 XI R 30/09, BStBl II 2011, 613, m. w. N.).

    Ein Vertrauenstatbestand besteht in einem bestimmten Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (BFH-Urteile vom 30.03.2011 XI R 30/09, BStBl II 2011, 613, m. w. N.; vom 07.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865).

    Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegten Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Urteile vom 30.03.2011 XI R 30/09, BStBl II 2011, 613, m. w. N.; vom 07.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; Beschluss vom 12.07.2006 IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028, jeweils m. w. N.).

    Ein schutzwürdiges nachhaltiges Vertrauen in den Fortbestand einer früheren Rechtsauffassung kann nur dann und so lange gegeben sein, bis der Steuerpflichtige mit einer Änderung rechnen musste oder ihm zumindest hätten Zweifel kommen müssen (BFH-Urteil vom 30.03.2011 XI R 30/09, BStBl II 2011, 613; Beschluss vom 26.09.2007 V B 8/06, BStBl II 2008, 405).

    Entgegen der Auffassung des Klägers hatte der Beklagte auch nicht die Pflicht, ihn auf die bisher vertretene als falsch erkannte Rechtsauffassung hinzuweisen, um dann zukünftig eine rechtmäßige Besteuerung vornehmen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2011 XI R 30/09, BStBl II 2011, 613).

  • BFH, 11.11.2004 - V R 34/02

    Umsatzsteuerbare Leistungen eines Heileurythmisten

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 263/14
    Der Nachweis dieser Qualifikation kann sich dabei für die nicht unter die Katalogberufe fallenden Unternehmer entweder aus berufsrechtlichen Regelungen (a) oder - entsprechend dem Zweck des § 4 Nr. 14 UStG, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken und die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten - aus einer regelmäßigen Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen als Sozialversicherungsträger (b) ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 08.03.2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623; vom 30.04.2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679; vom 11.11.2004 V R 34/02, BStBl II 2005, 316).

    Den Richtlinien kommt mit ihrer Bekanntmachung gemäß § 94 Abs. 2 SGB V rechtliche Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2004 V R 34/02, BStBl II 2005, 316).

    Leistungen eines Tomatis-Therapeuten werden nur dann im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 29.10.1999 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155) "in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert", wenn ein Großteil der Träger der gesetzlichen Krankenkassen eine Kostentragung in ihrer Satzung regelt (BFH-Urteile vom 08.03.2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623; vom 11.11.2004 V R 34/02, BStBl II 2005, 316).

    Darüber hinaus hätte das zur Folge, dass der Unternehmer nicht, wie nach dem System der Mehrwertsteuer grundsätzlich erforderlich, bereits im Zeitpunkt der Leistung feststellen kann, ob die betreffende Leistung der Umsatzsteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 11.11.2004 V R 34/02, BStBl II 2005, 316).

  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 263/14
    Er verdrängt jedoch gesetztes Recht nur in besonders liegenden Fällen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in so hohem Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (BFH-Urteile vom 30.03.2011 XI R 30/09, BStBl II 2011, 613, m. w. N.; vom 07.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865).

    Ein Vertrauenstatbestand besteht in einem bestimmten Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (BFH-Urteile vom 30.03.2011 XI R 30/09, BStBl II 2011, 613, m. w. N.; vom 07.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865).

    Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegten Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Urteile vom 30.03.2011 XI R 30/09, BStBl II 2011, 613, m. w. N.; vom 07.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; Beschluss vom 12.07.2006 IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028, jeweils m. w. N.).

  • FG Düsseldorf, 07.10.2011 - 1 K 939/10

    Tomatis-Therapeut

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 263/14
    Im Übrigen sei bis heute höchstrichterlich nicht geklärt, ob die vom FG Düsseldorf (Az.: 1 K 939/10 U) vertretene Auffassung materiell-rechtlich zutreffend sei.

    Erst im Jahr 2012 sei dies durch die Entscheidung des FG Düsseldorf (vom 10.07.2011, 1 K 939/10) problematisiert worden.

    Vielmehr lehnt das FG Düsseldorf (1 K 939/10 U) mit Entscheidung vom 07.10.2011, bestätigt durch den BFH mit Beschluss vom 11.05.2012 (V B 106/11), erstmals die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG ab.

  • BFH, 11.05.2012 - V B 106/11

    Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen - Auslegung von § 4 Nr. 14

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 263/14
    Dem Beschluss des BFH vom 11.05.2012 (V B 106/11) könne dies nicht entnommen werden.

    Auch der Kläger räumt grundsätzlich ein, dass es auf die ertragsteuerliche Auslegung des § 18 EStG für die Frage der Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG nicht ankommt, da diese Norm unter Berücksichtigung der MwStSystRL und nicht nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen ist (BFH-Beschluss vom 11.05.2012 V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339).

    Vielmehr lehnt das FG Düsseldorf (1 K 939/10 U) mit Entscheidung vom 07.10.2011, bestätigt durch den BFH mit Beschluss vom 11.05.2012 (V B 106/11), erstmals die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG ab.

  • BFH, 30.04.2009 - V R 6/07

    Ärztlich verordnetes Funktionstraining umsatzsteuerfrei

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 263/14
    Der Nachweis dieser Qualifikation kann sich dabei für die nicht unter die Katalogberufe fallenden Unternehmer entweder aus berufsrechtlichen Regelungen (a) oder - entsprechend dem Zweck des § 4 Nr. 14 UStG, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken und die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten - aus einer regelmäßigen Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen als Sozialversicherungsträger (b) ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 08.03.2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623; vom 30.04.2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679; vom 11.11.2004 V R 34/02, BStBl II 2005, 316).

    So ist z. B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V oder die Zulassung des Unternehmers oder seiner Berufsgruppe nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (BFH-Urteile vom 08.03.2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623; vom 30.04.2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679).

    Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der berufliche Befähigungsnachweis aus einer vertraglichen Versorgungsvereinbarung mit den Krankenkassen (z. B. auf der Grundlage von § 43 SGB V oder § 111 SGB V) über die Kostentragung hergeleitet werden könnte (vgl. BFH-Urteile vom 30.04.2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679; vom 25.11.2004 V R 44/02, BStBl II 2005, 190).

  • BFH, 08.03.2012 - V R 30/09

    Steuerfreiheit heileurythmischer Leistungen - Nachweis der erforderlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 263/14
    Der Nachweis dieser Qualifikation kann sich dabei für die nicht unter die Katalogberufe fallenden Unternehmer entweder aus berufsrechtlichen Regelungen (a) oder - entsprechend dem Zweck des § 4 Nr. 14 UStG, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken und die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten - aus einer regelmäßigen Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen als Sozialversicherungsträger (b) ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 08.03.2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623; vom 30.04.2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679; vom 11.11.2004 V R 34/02, BStBl II 2005, 316).

    So ist z. B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V oder die Zulassung des Unternehmers oder seiner Berufsgruppe nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (BFH-Urteile vom 08.03.2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623; vom 30.04.2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679).

    Leistungen eines Tomatis-Therapeuten werden nur dann im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 29.10.1999 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155) "in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert", wenn ein Großteil der Träger der gesetzlichen Krankenkassen eine Kostentragung in ihrer Satzung regelt (BFH-Urteile vom 08.03.2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623; vom 11.11.2004 V R 34/02, BStBl II 2005, 316).

  • BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90

    Heileurythmisten

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 263/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Urteil vom 29.10.1999 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155) kann der Nachweis, der für die Leistungserbringung erforderlichen Berufsqualifikation auch aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger folgen, wobei eine derartige Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen nach der Rechtsprechung des BFH nur dann von Bedeutung ist, wenn sie den Charakter eines Befähigungsnachweises hat.

    Leistungen eines Tomatis-Therapeuten werden nur dann im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 29.10.1999 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155) "in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert", wenn ein Großteil der Träger der gesetzlichen Krankenkassen eine Kostentragung in ihrer Satzung regelt (BFH-Urteile vom 08.03.2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623; vom 11.11.2004 V R 34/02, BStBl II 2005, 316).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 69/00

    Freiberufliche Tätigkeit bei Heilhilfsberufen

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 263/14
    1999 hatte der Kläger gerichtlichen Rechtsschutz zur Klärung der Art seiner Einkünfte in Anspruch genommen (Finanzgericht - FG Hamburg, Urteil vom 14.09.2000, I 497/99, anschließend Bundesfinanzhof - BFH-Urteil vom 28.08.2003 IV R 69/00).

    Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens I 12/04 (erster Rechtsgang I 497/99, BFH IV R 69/00) war lediglich der Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheid 1994.

  • BFH, 25.11.2004 - V R 44/02

    Steuerbefreiung von Umsätzen aus heilberuflicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 263/14
    Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der berufliche Befähigungsnachweis aus einer vertraglichen Versorgungsvereinbarung mit den Krankenkassen (z. B. auf der Grundlage von § 43 SGB V oder § 111 SGB V) über die Kostentragung hergeleitet werden könnte (vgl. BFH-Urteile vom 30.04.2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679; vom 25.11.2004 V R 44/02, BStBl II 2005, 190).
  • BFH, 05.11.2009 - IV R 13/07

    Gemeinschaftliche Tierhaltung bei Beteiligung einer juristischen Person keine

  • BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 1346/89

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung des gleichen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.05.2012 - L 10 KR 31/09

    Krankenversicherung - keine Leistungspflicht für Horch-Therapie nach Prof Dr

  • BFH, 21.03.2002 - III R 30/99

    Lfd. Nummer

  • BFH, 12.07.2006 - IV B 9/05

    NZB: Abschnittsbesteuerung - keine Bindung des FA an frühere Rechtsauffassung

  • BFH, 26.09.2007 - V B 8/06

    Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder

  • FG Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 14 K 1338/15

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der von einer in der Schweiz

    Allerdings ist die Berufsausübung eines "Geistigen Heilers" weder von einer staatlichen Erlaubnis abhängig noch an öffentlich-rechtliche Einschränkungen (bspw. Aufsicht durch die Gesundheitsbehörden) gebunden (zu diesen Voraussetzungen s. Urteile des BFH vom 8. März 2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623 und des FG Hamburg vom 17. März 2016 2 K 263/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 1119).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 153/13

    Tätigkeit eines sog. Heilers nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit - keine

    So ist z. B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V oder die Zulassung des Unternehmers oder seiner Berufsgruppe nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (BFH-Urteile vom 08.03.2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623; vom 30.04.2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679; s. auch Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17. März 2016, 2 K 263/14, EFG 2016, 1119).
  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2017 - 4 K 127/13

    Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen in Form von Kursen

    So ist z. B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V oder die Zulassung des Unternehmers oder seiner Berufsgruppe nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (BFH-Urteile vom 8 März 2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623; vom 30. April 2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679; s. auch Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17. März 2016, 2 K 263/14, EFG 2016, 1119).
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